Sie können jederzeit ein Zeugnis verlangen – auch während der Anstellung (Art. 330a Abs. 1 OR).
Das Gesetz verlangt keinen Anlass («jederzeit»). Für das Zwischenzeugnis gelten die gleichen Grundsätze wie für das Schlusszeugnis: wahr, vollständig, klar, wohlwollend. Es ist in der Gegenwartsform geschrieben und als «Zwischenzeugnis» bezeichnet.
Tipp: Ein gutes Zwischenzeugnis ist später eine starke Grundlage für das Schlusszeugnis.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Anspruch | jederzeit, auch während der Anstellung als Zwischenzeugnis (Art. 330a Abs. 1 OR; SECO) |
| Vollzeugnis | Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistungen und Verhalten (Art. 330a Abs. 1 OR) |
| Arbeitsbestätigung | auf besonderes Verlangen nur Art und Dauer (Art. 330a Abs. 2 OR) |
| Inhalt | wahr, vollständig, klar und wohlwollend; zweideutige Formulierungen und Zeugniscodes sind unzulässig (SECO) |
| Zwingend | Art. 330a OR darf nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgeändert werden (Art. 362 OR); kein Verzicht während der Anstellung und einen Monat danach (Art. 341 Abs. 1 OR) |
| Verjährung | 10 Jahre ab Ende des Arbeitsverhältnisses, für Ausstellung und Berichtigung (Art. 127 OR; BGE 147 III 78) |
| Durchsetzung | Schlichtungsbehörde; bis Streitwert CHF 30'000 keine Gerichtskosten im Schlichtungs- und Entscheidverfahren (Art. 113 Abs. 2 Bst. d, Art. 114 Bst. c ZPO), vereinfachtes Verfahren (Art. 243 ZPO) |
Quellen: Art. 330a, 127, 341, 362 OR (Fedlex, Fassung 1.10.2026); Art. 113, 114, 243 ZPO (Fedlex, Fassung 1.7.2026); SECO, FAQ Arbeitszeugnis; BGE 147 III 78 (Verjährung 10 Jahre). Die Lesarten der Formulierungen beruhen auf verbreiteter Praxis; es gibt keine gesetzliche Notenskala. Geprüft am 19.10.2026.
Ja. Nach Art. 330a Abs. 1 OR können Sie jederzeit ein Zeugnis verlangen – also auch während der Anstellung als Zwischenzeugnis. Das Gesetz verlangt dafür keinen bestimmten Anlass.
Ein Vollzeugnis äussert sich zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie zu Leistung und Verhalten (Art. 330a Abs. 1 OR). Auf Ihr besonderes Verlangen beschränkt es sich auf Art und Dauer (Arbeitsbestätigung, Art. 330a Abs. 2 OR).