Zeugnistext einfügen: Der Check markiert bekannte Formulierungen und Codes, schätzt die Note für Leistung und Verhalten und zeigt, was fehlt. Nach Schweizer Recht (Art. 330a OR).
✓ Gratis-Check ohne Anmeldung · ✓ Text bleibt im Browser · ✓ Grundlage: Art. 330a OR, SECO · ✓ Brief-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Sichere Zahlung über Stripe
Ergebnis erscheint hier. Der Text bleibt in Ihrem Browser.
| Formulierung (Leistung) | Lesart (indikativ) |
|---|---|
| «stets zu unserer vollsten Zufriedenheit» | sehr gut |
| «zu unserer vollsten Zufriedenheit» / «stets zu unserer vollen Zufriedenheit» | gut |
| «zu unserer vollen Zufriedenheit» / «stets zu unserer Zufriedenheit» | befriedigend |
| «zu unserer Zufriedenheit» | genügend |
| «im Grossen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit», «bemühte sich» | ungenügend |
| Formulierung (Verhalten) | Lesart (indikativ) |
|---|---|
| «war stets vorbildlich» | sehr gut |
| «war vorbildlich» / «stets einwandfrei» | gut |
| «war einwandfrei» / «stets korrekt» | befriedigend |
| «war korrekt» / «gab zu keinen Klagen Anlass» | genügend |
| «war im Wesentlichen einwandfrei» | ungenügend |
Die Schweizer Praxis ist weniger codiert als die deutsche; viele Arbeitgebende verwenden die Formeln trotzdem. Massgebend ist der Gesamteindruck – die Noten sind nur ein Anhaltspunkt.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Anspruch | jederzeit, auch während der Anstellung als Zwischenzeugnis (Art. 330a Abs. 1 OR; SECO) |
| Vollzeugnis | Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistungen und Verhalten (Art. 330a Abs. 1 OR) |
| Arbeitsbestätigung | auf besonderes Verlangen nur Art und Dauer (Art. 330a Abs. 2 OR) |
| Inhalt | wahr, vollständig, klar und wohlwollend; zweideutige Formulierungen und Zeugniscodes sind unzulässig (SECO) |
| Zwingend | Art. 330a OR darf nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgeändert werden (Art. 362 OR); kein Verzicht während der Anstellung und einen Monat danach (Art. 341 Abs. 1 OR) |
| Verjährung | 10 Jahre ab Ende des Arbeitsverhältnisses, für Ausstellung und Berichtigung (Art. 127 OR; BGE 147 III 78) |
| Durchsetzung | Schlichtungsbehörde; bis Streitwert CHF 30'000 keine Gerichtskosten im Schlichtungs- und Entscheidverfahren (Art. 113 Abs. 2 Bst. d, Art. 114 Bst. c ZPO), vereinfachtes Verfahren (Art. 243 ZPO) |
Quellen: Art. 330a, 127, 341, 362 OR (Fedlex, Fassung 1.10.2026); Art. 113, 114, 243 ZPO (Fedlex, Fassung 1.7.2026); SECO, FAQ Arbeitszeugnis; BGE 147 III 78 (Verjährung 10 Jahre). Die Lesarten der Formulierungen beruhen auf verbreiteter Praxis; es gibt keine gesetzliche Notenskala. Geprüft am 19.10.2026.
Diese Zufriedenheitsformel gilt nach verbreiteter Lesart als Bestnote («sehr gut»). «Zu unserer vollen Zufriedenheit» liegt etwa bei «befriedigend», «zu unserer Zufriedenheit» bei «genügend». Die Schweizer Praxis ist weniger codiert als die deutsche – die Noten sind deshalb nur indikativ.
Nein. Gemäss SECO sind zweideutige Formulierungen und Zeugniscodes, bei denen vordergründig positive Sätze für Eingeweihte negative Botschaften enthalten, unzulässig. Das Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein.
Ja. Nach Art. 330a Abs. 1 OR können Sie jederzeit ein Zeugnis verlangen – also auch während der Anstellung als Zwischenzeugnis. Das Gesetz verlangt dafür keinen bestimmten Anlass.
Ausstellung und Berichtigung verjähren zehn Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 127 OR; BGE 147 III 78). Trotzdem lohnt es sich, rasch zu handeln, solange sich die Beteiligten erinnern.
Zuerst geht es an die Schlichtungsbehörde. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 werden im Schlichtungs- und im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 Bst. d und Art. 114 Bst. c ZPO). Eine Parteientschädigung an die Gegenseite ist im Entscheidverfahren aber möglich.
Nicht auf eine bestimmte Formulierung. Sie haben Anspruch auf ein wahres, vollständiges, klares und wohlwollendes Zeugnis. War Ihre Leistung tatsächlich sehr gut, soll das Zeugnis das klar ausdrücken. Eine Schlussformel ist üblich; fehlt sie, fällt das auf – Sie können höflich darum bitten.
Ein Vollzeugnis äussert sich zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie zu Leistung und Verhalten (Art. 330a Abs. 1 OR). Auf Ihr besonderes Verlangen beschränkt es sich auf Art und Dauer (Arbeitsbestätigung, Art. 330a Abs. 2 OR).
Nein. Die Prüfung läuft vollständig in Ihrem Browser; der Text wird weder übertragen noch auf einem Server gespeichert.