Vollzeugnis oder nur Bestätigung von Art und Dauer – Sie entscheiden (Art. 330a OR).
| Vollzeugnis (Arbeitszeugnis) | Arbeitsbestätigung | |
|---|---|---|
| Gesetz | Art. 330a Abs. 1 OR | Art. 330a Abs. 2 OR |
| Inhalt | Art und Dauer, Leistungen und Verhalten | nur Art und Dauer |
| Wann | jederzeit auf Verlangen | auf besonderes Verlangen der Arbeitnehmenden |
| Sinnvoll, wenn | die Beurteilung gut ist | die Beurteilung schlecht ausfallen würde oder die Anstellung sehr kurz war |
Haben Sie nur eine Bestätigung erhalten, obwohl Sie ein Vollzeugnis wollten, können Sie das Vollzeugnis verlangen. Umgekehrt können Sie statt des Vollzeugnisses eine Arbeitsbestätigung verlangen. Das Brief-Paket enthält beide Varianten.
Hinweis: Eine blosse Arbeitsbestätigung kann bei Bewerbungen Fragen auslösen. Entscheiden Sie bewusst.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Anspruch | jederzeit, auch während der Anstellung als Zwischenzeugnis (Art. 330a Abs. 1 OR; SECO) |
| Vollzeugnis | Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistungen und Verhalten (Art. 330a Abs. 1 OR) |
| Arbeitsbestätigung | auf besonderes Verlangen nur Art und Dauer (Art. 330a Abs. 2 OR) |
| Inhalt | wahr, vollständig, klar und wohlwollend; zweideutige Formulierungen und Zeugniscodes sind unzulässig (SECO) |
| Zwingend | Art. 330a OR darf nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgeändert werden (Art. 362 OR); kein Verzicht während der Anstellung und einen Monat danach (Art. 341 Abs. 1 OR) |
| Verjährung | 10 Jahre ab Ende des Arbeitsverhältnisses, für Ausstellung und Berichtigung (Art. 127 OR; BGE 147 III 78) |
| Durchsetzung | Schlichtungsbehörde; bis Streitwert CHF 30'000 keine Gerichtskosten im Schlichtungs- und Entscheidverfahren (Art. 113 Abs. 2 Bst. d, Art. 114 Bst. c ZPO), vereinfachtes Verfahren (Art. 243 ZPO) |
Quellen: Art. 330a, 127, 341, 362 OR (Fedlex, Fassung 1.10.2026); Art. 113, 114, 243 ZPO (Fedlex, Fassung 1.7.2026); SECO, FAQ Arbeitszeugnis; BGE 147 III 78 (Verjährung 10 Jahre). Die Lesarten der Formulierungen beruhen auf verbreiteter Praxis; es gibt keine gesetzliche Notenskala. Geprüft am 19.10.2026.
Ein Vollzeugnis äussert sich zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie zu Leistung und Verhalten (Art. 330a Abs. 1 OR). Auf Ihr besonderes Verlangen beschränkt es sich auf Art und Dauer (Arbeitsbestätigung, Art. 330a Abs. 2 OR).
Ausstellung und Berichtigung verjähren zehn Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 127 OR; BGE 147 III 78). Trotzdem lohnt es sich, rasch zu handeln, solange sich die Beteiligten erinnern.