Ausstellung und Berichtigung verjähren erst zehn Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wann kann ich ein Zeugnis verlangen? | jederzeit (Art. 330a Abs. 1 OR); das Schlusszeugnis wird üblicherweise auf das Ende des Arbeitsverhältnisses datiert (SECO) |
| Wie lange kann ich Ausstellung oder Berichtigung verlangen? | 10 Jahre ab Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 127 OR; BGE 147 III 78 – nicht die 5 Jahre von Art. 128 Ziff. 3 OR) |
| Gibt es eine gesetzliche Frist für den Arbeitgeber? | Das Gesetz nennt keine Tagesfrist. Setzen Sie in Ihrem Brief eine angemessene Frist (z. B. 14 Tage). |
| Kann ich darauf verzichten? | Während der Anstellung und einen Monat danach kann auf Forderungen aus zwingenden Vorschriften nicht verzichtet werden (Art. 341 Abs. 1 OR); Art. 330a ist zwingend (Art. 362 OR). |
| Zwischenzeugnis berichtigen? | möglichst rasch – nach längerer Zeit ist eher ein neues, aktuelles Zwischenzeugnis zu verlangen |
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Anspruch | jederzeit, auch während der Anstellung als Zwischenzeugnis (Art. 330a Abs. 1 OR; SECO) |
| Vollzeugnis | Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistungen und Verhalten (Art. 330a Abs. 1 OR) |
| Arbeitsbestätigung | auf besonderes Verlangen nur Art und Dauer (Art. 330a Abs. 2 OR) |
| Inhalt | wahr, vollständig, klar und wohlwollend; zweideutige Formulierungen und Zeugniscodes sind unzulässig (SECO) |
| Zwingend | Art. 330a OR darf nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgeändert werden (Art. 362 OR); kein Verzicht während der Anstellung und einen Monat danach (Art. 341 Abs. 1 OR) |
| Verjährung | 10 Jahre ab Ende des Arbeitsverhältnisses, für Ausstellung und Berichtigung (Art. 127 OR; BGE 147 III 78) |
| Durchsetzung | Schlichtungsbehörde; bis Streitwert CHF 30'000 keine Gerichtskosten im Schlichtungs- und Entscheidverfahren (Art. 113 Abs. 2 Bst. d, Art. 114 Bst. c ZPO), vereinfachtes Verfahren (Art. 243 ZPO) |
Quellen: Art. 330a, 127, 341, 362 OR (Fedlex, Fassung 1.10.2026); Art. 113, 114, 243 ZPO (Fedlex, Fassung 1.7.2026); SECO, FAQ Arbeitszeugnis; BGE 147 III 78 (Verjährung 10 Jahre). Die Lesarten der Formulierungen beruhen auf verbreiteter Praxis; es gibt keine gesetzliche Notenskala. Geprüft am 19.10.2026.
Ausstellung und Berichtigung verjähren zehn Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 127 OR; BGE 147 III 78). Trotzdem lohnt es sich, rasch zu handeln, solange sich die Beteiligten erinnern.
Ja. Nach Art. 330a Abs. 1 OR können Sie jederzeit ein Zeugnis verlangen – also auch während der Anstellung als Zwischenzeugnis. Das Gesetz verlangt dafür keinen bestimmten Anlass.