Arbeitszeugnis: Fristen und Verjährung

Ausstellung und Berichtigung verjähren erst zehn Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses.

Die wichtigsten Fristen

FrageAntwort
Wann kann ich ein Zeugnis verlangen?jederzeit (Art. 330a Abs. 1 OR); das Schlusszeugnis wird üblicherweise auf das Ende des Arbeitsverhältnisses datiert (SECO)
Wie lange kann ich Ausstellung oder Berichtigung verlangen?10 Jahre ab Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 127 OR; BGE 147 III 78 – nicht die 5 Jahre von Art. 128 Ziff. 3 OR)
Gibt es eine gesetzliche Frist für den Arbeitgeber?Das Gesetz nennt keine Tagesfrist. Setzen Sie in Ihrem Brief eine angemessene Frist (z. B. 14 Tage).
Kann ich darauf verzichten?Während der Anstellung und einen Monat danach kann auf Forderungen aus zwingenden Vorschriften nicht verzichtet werden (Art. 341 Abs. 1 OR); Art. 330a ist zwingend (Art. 362 OR).
Zwischenzeugnis berichtigen?möglichst rasch – nach längerer Zeit ist eher ein neues, aktuelles Zwischenzeugnis zu verlangen

Was gilt beim Arbeitszeugnis in der Schweiz?

PunktRegel
Anspruchjederzeit, auch während der Anstellung als Zwischenzeugnis (Art. 330a Abs. 1 OR; SECO)
VollzeugnisArt und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistungen und Verhalten (Art. 330a Abs. 1 OR)
Arbeitsbestätigungauf besonderes Verlangen nur Art und Dauer (Art. 330a Abs. 2 OR)
Inhaltwahr, vollständig, klar und wohlwollend; zweideutige Formulierungen und Zeugniscodes sind unzulässig (SECO)
ZwingendArt. 330a OR darf nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgeändert werden (Art. 362 OR); kein Verzicht während der Anstellung und einen Monat danach (Art. 341 Abs. 1 OR)
Verjährung10 Jahre ab Ende des Arbeitsverhältnisses, für Ausstellung und Berichtigung (Art. 127 OR; BGE 147 III 78)
DurchsetzungSchlichtungsbehörde; bis Streitwert CHF 30'000 keine Gerichtskosten im Schlichtungs- und Entscheidverfahren (Art. 113 Abs. 2 Bst. d, Art. 114 Bst. c ZPO), vereinfachtes Verfahren (Art. 243 ZPO)

Quellen: Art. 330a, 127, 341, 362 OR (Fedlex, Fassung 1.10.2026); Art. 113, 114, 243 ZPO (Fedlex, Fassung 1.7.2026); SECO, FAQ Arbeitszeugnis; BGE 147 III 78 (Verjährung 10 Jahre). Die Lesarten der Formulierungen beruhen auf verbreiteter Praxis; es gibt keine gesetzliche Notenskala. Geprüft am 19.10.2026.

So funktioniert es

  1. Gratis prüfen: Zeugnistext einfügen. Der Check markiert bekannte Zufriedenheits- und Verhaltensformeln, mögliche Codes und fehlende Elemente und schätzt die Note für Leistung und Verhalten (indikativ).
  2. Brief-Paket für CHF 9.90: Berichtigungsbegehren an den Arbeitgeber mit allen markierten Stellen, je einem Formulierungsvorschlag und Frist – plus Briefe «Zwischenzeugnis verlangen» und «Arbeitsbestätigung bzw. Vollzeugnis verlangen». PDF und Text, Deutsch oder Französisch.
  3. Danach: Bleibt der Arbeitgeber untätig, ist das Schlichtungsverfahren bis Streitwert CHF 30'000 ohne Gerichtskosten (Art. 113 Abs. 2 Bst. d ZPO).

Brief-Paket erstellen (CHF 9.90)

Häufige Fragen

Wie lange kann ich eine Berichtigung verlangen?

Ausstellung und Berichtigung verjähren zehn Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 127 OR; BGE 147 III 78). Trotzdem lohnt es sich, rasch zu handeln, solange sich die Beteiligten erinnern.

Kann ich ein Zwischenzeugnis verlangen?

Ja. Nach Art. 330a Abs. 1 OR können Sie jederzeit ein Zeugnis verlangen – also auch während der Anstellung als Zwischenzeugnis. Das Gesetz verlangt dafür keinen bestimmten Anlass.