Unwahre, unklare oder codierte Formulierungen müssen Sie nicht hinnehmen. So verlangen Sie die Korrektur – sachlich und mit fertigem Vorschlag.
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So beginnt der Brief aus dem Paket (Ihre Angaben werden eingesetzt):
«Ein Arbeitszeugnis muss wahr, vollständig, klar und wohlwollend formuliert sein; zweideutige Formulierungen und Zeugniscodes sind unzulässig (Art. 330a OR; SECO, FAQ Arbeitszeugnis). Einige Formulierungen geben meine Leistungen und mein Verhalten nach meiner Auffassung nicht zutreffend wieder oder fehlen. Ich ersuche Sie deshalb um folgende Berichtigungen:
1. Bisher: «Sie erledigte die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer Zufriedenheit.»
Neu (Vorschlag): «Sie erledigte die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.»
Begründung: Die Formulierung entspricht nach verbreiteter Lesart etwa der Beurteilung «befriedigend» …»
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Anspruch | jederzeit, auch während der Anstellung als Zwischenzeugnis (Art. 330a Abs. 1 OR; SECO) |
| Vollzeugnis | Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistungen und Verhalten (Art. 330a Abs. 1 OR) |
| Arbeitsbestätigung | auf besonderes Verlangen nur Art und Dauer (Art. 330a Abs. 2 OR) |
| Inhalt | wahr, vollständig, klar und wohlwollend; zweideutige Formulierungen und Zeugniscodes sind unzulässig (SECO) |
| Zwingend | Art. 330a OR darf nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgeändert werden (Art. 362 OR); kein Verzicht während der Anstellung und einen Monat danach (Art. 341 Abs. 1 OR) |
| Verjährung | 10 Jahre ab Ende des Arbeitsverhältnisses, für Ausstellung und Berichtigung (Art. 127 OR; BGE 147 III 78) |
| Durchsetzung | Schlichtungsbehörde; bis Streitwert CHF 30'000 keine Gerichtskosten im Schlichtungs- und Entscheidverfahren (Art. 113 Abs. 2 Bst. d, Art. 114 Bst. c ZPO), vereinfachtes Verfahren (Art. 243 ZPO) |
Quellen: Art. 330a, 127, 341, 362 OR (Fedlex, Fassung 1.10.2026); Art. 113, 114, 243 ZPO (Fedlex, Fassung 1.7.2026); SECO, FAQ Arbeitszeugnis; BGE 147 III 78 (Verjährung 10 Jahre). Die Lesarten der Formulierungen beruhen auf verbreiteter Praxis; es gibt keine gesetzliche Notenskala. Geprüft am 19.10.2026.
Zuerst geht es an die Schlichtungsbehörde. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 werden im Schlichtungs- und im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 Bst. d und Art. 114 Bst. c ZPO). Eine Parteientschädigung an die Gegenseite ist im Entscheidverfahren aber möglich.
Ausstellung und Berichtigung verjähren zehn Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 127 OR; BGE 147 III 78). Trotzdem lohnt es sich, rasch zu handeln, solange sich die Beteiligten erinnern.
Nicht auf eine bestimmte Formulierung. Sie haben Anspruch auf ein wahres, vollständiges, klares und wohlwollendes Zeugnis. War Ihre Leistung tatsächlich sehr gut, soll das Zeugnis das klar ausdrücken. Eine Schlussformel ist üblich; fehlt sie, fällt das auf – Sie können höflich darum bitten.